Der Nachteilsausgleich
Erarbeitet auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf“, vom 22.08.2008
Die schulische Leistungsmessung steht im Dienst der Chancengleichheit.
Der Nachteilsausgleich hat zum Ziel, Nachteile von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf oder mit Behinderungen auszugleichen.
Dabei bleibt das Anforderungsprofil unberührt.
Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen ist Aufgabe aller Schularten.
Die Maßnahmen dürfen hierbei keine Bevorzugung darstellen, sondern sollen die Beeinträchtigungen durch die Krankheit oder Behinderung ausgleichen.
Über die Maßnahmen im Rahmen des Nachteilsausgleichs wird in einer Klassenkonferenz beraten. Dazu kommen Klassenlehrer, Fachlehrer und Experten unter dem Vorsitz des Schulleiters zusammen.
Die Beschlüsse der Klassenkonferenz über den Nachteilsausgleich haben bindende Wirkung für alle Fachlehrkräfte.
Beispiele des praktizierten Nachteilsausgleichs:
- Freistellung von einzelnen Fächern, je nach Schulprofil
- Verteilung eines (Abschluss-)Schuljahres auf 2 Jahre
- Individuelle Regelungen der Modalitäten bei Abschlussprüfungen bzw. bei der Aufnahme in weiterführende Schulen
- Zeitweiser Verbleib in der Klasse (mit Versetzung)
- Bei reduziertem Unterricht (stunden- oder tageweise)
- Mit Wegfall einzelner Fächer
- Ohne Benotung/ Zeugnis in einzelnen oder allen Fächern - Hausunterricht, auch parallel zum eingeschränkten Schulbesuch
- Reduzierung der (Haus-)Aufgaben
- Pausen und Zeitverlängerung bei Klassenarbeiten und Prüfungen
- Kein Nachschreiben bzw. Benoten von Klassenarbeiten nach längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten
- Bei zu wenig Klassenarbeiten -> Notengebung auch aufgrund mündlicher und praktischer Leistungen, durch Hausarbeiten, Projekte etc.
- Sportnote nur für die Übungen, die uneingeschränkt möglich sind oder Teilnahme am Sportunterricht ohne Benotung
Alle Maßnahmen des Nachteilsausgleichs werden nicht im Zeugnis vermerkt.